Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Will und Hahnenstein GmbH, 57562 Herdorf

Stand 1/2005

I. Allgemeines
Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen - Geschäfte mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Käufers – insbesondere Bezugsvorschriften des Käufers – werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.

II. Angebote

  • Unsere Angebote sind stets freibleibend. Bestellungen sind für uns nur verbindlich, wenn wir sie schriftlich bestätigen. Mündliche Vereinbarungen, Zusagen und Nebenabreden sind für uns nur verbindlich, wenn wir sie schriftlich bestätigen.
  • Auftragsbestätigungen, denen nicht innerhalb von 8 Tagen widersprochen werden, gelten in allen Teilen als genehmigt und anerkannt. Die Frist ist mit Absendung des Widerspruchsschreibens gewahrt.
  • Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Prospekte, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur branchenübliche Näherungswerte und für uns insoweit unverbindlich.
  • Erklärungen über die Beschaffenheit einer Sache stellen keine Garantie dar. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen und sonstige Werkstoffangaben beinhaltet grundsätzlich die nähere Waren bezeichnung und begründet keine Garantie für die Beschaffenheit oder Haltbarkeit der Ware.

III. Zeichnungen und Beschreibungen
Stellt ein Vertragspartner dem anderen Zeichnungen oder technische Unterlagen über die zu liefernde Ware oder ihre Herstellung zur Verfügung, bleiben diese Eigentum des vorlegenden Vertragspartners.


IV. Lieferung

  • Sofern nichts anderes vereinbart ist, liefern wir ab Werk oder Lager (EXW Incoterms 2000).
  • Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Käufer gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung oder Gestellung von Akkreditiven und Garantien.
  • Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder die Ware unser Werk verlassen hat.
  • Solange der Käufer mit einer Verbindlichkeit im Rückstand ist, ruht unsere Lieferpflicht.
  • Die Lieferfrist verlängert sich bei Ereignissen höherer Gewalt, bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, z. B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung der Ware von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei unseren Lieferanten eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Die Vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Von uns werden    Beginn und Ende derartiger Hindernisse in     wichtigen Fällen dem Käufer baldmöglichst mitgeteilt.
  • Teillieferungen sind innerhalb der von uns angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben.
  • Bei schuldhafter Überschreitung der Lieferfrist ist Lieferverzug erst nach Setzen einer Nachfrist von drei Wochen gegeben.
  • Wir bestimmen Versandweg und –mittel sowie Spediteur und Frachtführer.
  • Die Gefahr geht mit der Übergabe an die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer bzw. mit Beginn der Lagerung, spätestens jedoch mit Verlassen des Lieferwerks oder des Lagers, auf den Käufer über. Dies gilt auch bei Transport durch den Verkäufer und seiner Erfüllungsgehilfen sowie bei vereinbarter franko- und Frei-Haus-Lieferung. Für Versicherung sorgen wir nur auf Weisung und Kosten des Käufers.

V. Versand und Gefahrenübergang

  • Erfüllungs- und Leistungsort für unsere Lieferungen ist bei Lieferung ab Werk das Lieferwerk, bei den übrigen Lieferungen unsere Lager (EXW Incoterms 2000). Soweit nichts anderes vereinbart ist, versenden wir die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers.
  • Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im ordentlichen Geschäftsgang veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. Nr. 4 bis 6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist er nicht berechtigt. Die Ermächtigung zur Weiterveräußerung entfällt dann, wenn der Käufer mit seinen Abnehmern ein Abtretungsverbot vereinbart hat.
  • Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Käufer für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Nr. 2 haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.
  • Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, bei Zahlungsverzug, bei Nichteinlösung eines Schecks oder Wechsels oder bei Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Unser Widerrufsrecht werden wir nur dann ausüben, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Ist dies jedoch der Fall, können wir verlangen, dass der Käufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) sofort die Abtretung mitteilt.
  • Eine Abtretung von Forderungen aus der Weiterveräußerung ist unzulässig, es sei denn, es handelt sich um eine Abtretung im Wege des echten Factoring, die uns angezeigt wird und bei welcher der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig.
  • Auch Forderungen aus Dienst- oder Werkleistungen (§§ 611, 631 BGB), durch die der Eigentumsvorbehalt infolge der §§ 946 – 950 BGB erlischt oder die mit dem Kaufgegenstand zusammenhängen (insb. Reparaturkostenforderungen), tritt der Käufer schon jetzt in Höhe des Werts der Liefergegenstände ab.
  • Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder im Falle der Nichteinlösung eines Schecks oder Wechsels, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurück zu nehmen. Wir sind auch berechtigt, ohne Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Ohne gesonderte schriftliche Erklärung gilt die Rücknahme der Ware nicht als Rücktritt vom Vertrag.
  • Der Käufer darf die Waren vor vollständiger Bezahlung unserer Forderungen weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat der Käufer uns unverzüglich davon mit eingeschriebenen Brief zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter ist auf unser Eigentum hinzuweisen.
  • Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 %, so werden wir auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

VI. Preise und Zahlungsbedingungen

  • Unsere Preise verstehen sich in Euro ausschließlich Mehrwertsteuer, Fracht, Verpackung, Porto und Versicherung.
  • Der Kaufpreis und die Entgelte für Nebenleistungen sind ohne Abzug binnen 30 Tage nach Lieferung zu zahlen, wenn keine anders lautende Vereinbarung schriftlich getroffen wird.
  • Ein vereinbartes Skonto bezieht sich immer nur auf den Rechnungswert ausschließlich Fracht und setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Käufers im Zeitpunkt der Skontierung voraus.
  • Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen; Wechselhergaben werden nicht akzeptiert.
  • Bei Zahlungsverzug und begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers sind wir unbeschadet unserer sonstigen Rechte – befugt, Sicherheiten oder Vorauszahlungen für ausstehende Lieferungen zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen.
  • Nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen berechtigen den Käufer zur Aufrechnung.
  • Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Käufer kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann.
  • Haben wir unstreitig teilweise mangelhafte Ware geliefert, ist der Käufer dennoch verpflichtet, die Zahlung für den fehlerfreien Teil zu leisten, es sei denn, dass die Teillieferung für ihn kein Interesse hat.

VII. Preisänderungen
Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen. Erhöhen sich danach bis zur Auslieferung der Ware die Löhne, die Materialkosten, die marktmäßigen Einstandspreise oder der Mehrwertsteuersatz, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen.

 
VIII. Eigentumsvorbehalt

  • Wir behalten uns das Eigentum an allen gelieferten Waren (Vorbehaltsware) bis zur Bezahlung unserer Gesamtforderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen, vor. Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen, und auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte, vom Kunden bezeichnete Warenlieferungen bezahlt ist, da das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung dient.
  • Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungserwertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 1.


IX. Mängelhaftung

  • Liefern wir nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. des Käufers, übernimmt dieser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck.
  • Der Käufer hat die gelieferte Ware – soweit zumutbar auch durch eine Probeverarbeitung – auf Mängel bezüglich Beschaffenheit, Menge und Einsatzzweck hin unverzüglich zu untersuchen. Offensichtliche  Mängel werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb von acht Tagen nach Erhalt der Ware - bei verborgenen Mängeln nach ihrer Entdeckung – schriftlich unter Beifügung von Belegen erhoben werden; anderenfalls gilt die Ware als genehmigt. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
  • Gibt der Käufer uns nicht unverzüglich Gelegenheit den gerügten Mangel festzustellen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung, entfällt unsere Mängelhaftung.
  • Unsere Mängelhaftung beschränkt sich nach unserer Wahl auf Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung), Rücktritt oder Minderung (Herabsetzung der Vergütung). Solange wir unseren Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommen, hat der Käufer nicht das Recht Herabsetzung der Vergütung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen dritten Versuch als fehlgeschlagen. Beanstandete Ware darf nur mit unserem ausdrücklichen Einverständnis zurückgesandt werden
  • Die Mängelhaftung für unwesentliche Mängel und für Mängel an gebrauchten Sachen ist ausgeschlossen.
  • Die Mängelhaftung wegen eines Mangels an einer neuen Ware, die kein Baustoff ist, verjährt innerhalb eines Jahres nach Ablieferung der Ware, soweit wir nicht wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haften.
  • Natürlicher Verschleiß ist in jedem Fall von der Mängelhaftung ausgeschlossen.
  • Bei einer Verbringung der Ware an einen anderen Ort nach Lieferung ist ein Ersatz der Nacherfüllungskosten (insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten) ausgeschlossen.
  • Wir sind berechtigt, die Ersatzlieferung zu verweigern, wenn der Käufer die mangelhafte Sache bereits langfristig in Benutzung genommen hat. Kann der Käufer gleichwohl Ersatzlieferung verlangen, sind wir berechtigt, Wertersatz für die vom Kunden gezogenen Nutzungen geltend zu machen und die Nacherfüllung bis zur Zahlung des jeweiligen Betrages zu verweigern.
  • Die Verjährung eines gegen uns gerichteten Anspruchs wird nicht durch Verhandlungen gehemmt, die zwischen dem Anspruchsteller und uns oder unseren Vertretern geführt werden. In jedem Falle gelten Verhandlungen über uns gerichtete Ansprüche als gescheitert, wenn nicht das Gegenteil von uns oder unseren Vertretern ausdrücklich erklärt wird.


X. Rücktritt

Hat der Verkäufer, sein gesetzlicher Vertreter oder sein Erfüllungsgehilfe, die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, ist das Rücktrittsrecht des Käufers ausgeschlossen.     


XI. Schadenersatzansprüche

  • Ansprüche des Käufers auf Schadenersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Ansprüche des Kunden aufgrund des Produkthaftungsgesetzes; Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, wenn der Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten hat, und für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers beruhen. Einer Pflichtverletzung des Verkäufers steht die seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich.
  • Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haften wir nicht; beruht die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht auf leichter Fahrlässigkeit, ist die Haftung auf die voraussehbaren üblichen Schäden begrenzt.
  • Gegen uns gerichtete Ansprüche verjähren innerhalb eines Jahres nach gesetzlichem Beginn der Verjährungsfrist. Dies gilt nicht, soweit wir wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haften.


XII. Gerichtsstand

  • Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für unseren Sitz zuständig ist. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Käufers zu klagen.
  • In Ergänzung zu diesen Bedingungen gilt ausschließlich deutsches unvereinheitliches Recht. Die Bestimmungen des Übereinkommens vom 11. April 1980 über Verträge über den  Internationalen Warenkauf (CISG) finden keine Anwendung, auch wenn der Käufer seinen Firmensitz im Ausland hat.